Gleichbehandlungsbericht

Der Gleichbehandlungsbericht ist Teil der Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtung des § 7 a Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz.

Nach § 7 a Abs. 5 Satz 1 EnWG sind vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, an deren Netz unmittelbar oder mittelbar mehr als 100.000 Kunden angeschlossen sind, verpflichtet, für die mit Tätigkeiten des Netzbetriebs befassten Mitarbeiter ein Programm mit verbindlichen Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäfts festzulegen (Gleichbehandlungsprogramm), den Mitarbeitern und der Regulierungsbehörde bekannt zu machen und dessen Einhaltung durch eine natürliche oder juristische Person (Gleichbehandlungsbeauftragter) überwachen zu lassen.

Diese Person (Gleichbehandlungsbeauftragter) hat der Regulierungsbehörde gemäß § 7 a Abs. 5 Satz 3 EnWG jährlich spätestens bis zum 31. März einen Bericht über die nach § 7 a Abs. 5 Satz 1 EnWG getroffenen Maßnahmen vorzulegen und zu veröffentlichen (Gleichbehandlungsbericht).  

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