„Strom drosseln – dürfen die das?“

Droht eine Überlastung des Stromnetzes, können Netzbetreiber die Nutzung neuer steuerbarer Geräte einschränken. kommpakt wirft einen Blick ins Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).

Auf einen schnellen Hochlauf von Wärmepumpen und privaten Ladeeinrichtungen für Elektroautos sind große Teile der Niederspannungsnetze noch nicht ausgelegt. So begründet die Bundesnetzagentur die Umsetzung des § 14a EnWG, wie sie seit Januar gilt. Sie besagt, dass Netzbetreiber den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen temporär „dimmen“ dürfen.

Welche Geräte dürfen gedimmt werden? 

Es geht um neue steuerbare Wärmepumpen und Ladestationen. Der reguläre Haushaltsstrom ist nicht betroffen.

Wann darf gedimmt werden?

Die Behörde geht nur von Ausnahmefällen aus. Vollständige Abschaltungen sind nicht mehr zulässig. Die Netzbetreiber müssen Steuerungseingriffe im Internet veröffentlichen.

Wie stark darf gedimmt werden?

Die Netzbetreiber dürfen den Bezug für die Dauer der Überlastung auf bis zu 4,2 Kilowatt senken. Damit können Wärmepumpen weiter betrieben und E-Autos in der Regel in zwei Stunden für 50 Kilometer nachgeladen werden.

Gibt es eine Kompensation?

Die Betreiber der steuerbaren Geräte, also etwa Haushalte, erhalten eine Ermäßigung: entweder als jährliche Pauschale beim Netzentgelt oder als Reduzierung des Strom-Arbeitspreises um 60 Prozent für die jeweiligen Geräte. Ab 2025 ist auch ein zeitvariables Netzentgelt möglich.

Mehr Infos zum § 14a Energiewirtschaftsgesetz: https://mehr.fyi/O1tc
und: https://t1p.de/kmaob