Frist vergangen? Anlage genehmigt!

Vereinfachte Genehmigungsverfahren für den schnellen Ausbau von erneuerbaren Energien. 

Drei Monate – so lange haben Genehmigungsbehörden in der Europäischen Union nun Zeit, Einwände gegen die Installation von Photovoltaik-Dachanlagen einzubringen. Ist die Frist abgelaufen, gilt der Antrag als genehmigt. PV-Dachanlagen bis 50 kWp sowie Wärmepumpen mit einer elektrischen Leistung bis 50 MW müssen die Erlaubnis bereits innerhalb eines Monats erhalten. Das sieht eine EU-Verordnung vor, die seit Jahresanfang in Kraft ist. Die „Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien“ – wie die Verordnung 2022/2577 des Europäischen Rates heißt – betont, dass „die Planung, der Bau und der Betrieb von Anlagen und Einrichtungen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie ihr Netzanschluss, das betreffende Netz selbst und die Speicheranlagen im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen“. Die genannten Fristen gelten für alle Arten von Genehmigungen, die für den Bau der Erneuerbare-Energie-Anlagen erforderlich sind, vom Netzanschluss über die Bauleitplanung bis zur Umweltprüfung. 


PV an Straßen und Schienen
Bei Freiflächenanlagen hat die Bundesregierung zumindest Solarparks längs von Autobahnen und mehrgleisigen Schienenwegen als privilegierte Vorhaben ins Baugesetzbuch aufgenommen. Damit sind Solarparks an diesen Standorten grundsätzlich bauplanungsrechtlich zulässig, wenn keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Das heißt, dass im Regelfall kein Bebauungsplan mehr erforderlich ist. Im Einzelfall empfiehlt es sich eventuell, ein bereits eingeleitetes Bebauungsplanverfahren für Solarparks auf solchen Flächen einzustellen und direkt einen Bauantrag einzureichen. 


Mehr zur PV-Strategie des Bundes: https://mehr.fyi/YnVS