Zuschüsse für Ladesäulen

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat ein neues Förderprogramm für den Ausbau der „Ladeinfrastruktur vor Ort“ aufgelegt. Es richtet sich an kleine und mittelständische Unternehmen (KMU), kleine Stadtwerke und kommunale Gebietskörperschaften. Außerdem an Unternehmen des Einzelhandels sowie des Hotel- und Gastgewerbes. Das Ziel: die Anzahl öffentlich zugänglicher Ladepunkte weiter zu erhöhen.

Das Gesamtfördervolumen umfasst rund 300 Millionen Euro, der jeweilige Zuschuss deckt bis zu 80 Prozent der Investitionskosten. Voraussetzung für die volle Höhe: ein uneingeschränkter öffentlicher Zugang zur Ladeinfrastruktur. Förderfähig sind alle Ausgaben, die für die erstmalige Beschaffung und Errichtung der Ladeinfrastruktur mit mindestens einem fest installierten Ladepunkt, einschließlich des dafür erforderlichen Netzanschlusses, entstehen. Außerdem muss die Stromtankstelle sowohl vertragsbasiertes als auch Ad-hoc-Laden sowie Roaming zulassen, der Strom darf nur aus erneuerbaren Energien stammen. Leasing und Miete sind von den Zuschüssen ausgeschlossen.

 

Das gibt es im Einzelnen:

  • Wer sich für einen Normal-Ladepunkt mit einer Leistung zwischen 3,7 bis 22 Kilowatt entscheidet, erhält maximal 4.000 Euro vom Staat.
  • Der maximale Zuschuss für Schnell-Ladepunkte mit einer Leistung von 22 bis einschließlich 50 Kilowatt beträgt 16.000 Euro pro Ladepunkt.
  • Maximal 10.000 Euro gibt es außerdem für den Anschluss an das Niederspannungsnetz. Für den Anschluss an das Mittelspannungsnetz zahlt der Staat maximal 100.000 Euro pro Standort.
  • Auch die Kombination Pufferspeicher mit Netz-anschluss erhält eine Förderung, analog zum dazugehörigen Netzanschluss.
  • Ist die Ladeinfrastruktur zeitlich eingeschränkt, aber mindestens montags bis samstags für je zwölf Stunden öffentlich nutzbar, verringern sich die maximalen Förderbeträge jeweils um die Hälfte. 
     

So geht’s zum Zuschuss:

Das Antragsverfahren ist einstufig und die elektronische Antragstellung noch bis zum 31. Dezember 2021 möglich. Bei der Vergabe gilt das sogenannte Windhundprinzip: Die Anträge werden also nach der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt, soweit sie auch schriftlich, rechtsverbindlich unterschrieben und vollständig eingegangen sind. Eine Förderung ist nur für die bis zum 31. Dezember 2022 umgesetzten Bestandteile des Vorhabens möglich.

Interessierte stellen ihren Antrag über das elektronische Formularsystem „easy-Online“ unter:

foerderportal.bund.de/easyonline

Weitere aktuelle Förderungen und Steuervorteile
für Elektrofahrzeuge