AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Belieferung von Endkunden mit Strom nach Standardlastprofilen durch Energiedienst AG (EDAG)

1. Geltungsbereich und Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Endkunden regeln das zwischen dem Kunden und EDAG begründete Vertragsverhältnis für die Belieferung mit Strom nach Standardlastprofilen hinsichtlich der im Auftrag genannten Abnahmestelle.
(2) Änderungen und Nebenabreden zu den AGB sind nur dann wirksam, wenn sich EDAG damit schriftlich einverstanden erklärt hat. Abweichende AGB des Kunden gelten nicht. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn EDAG ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(3) EDAG ist berechtigt, diese AGB zu ändern, wenn eine für die Vertragsparteien unvorhersehbare Veränderung der rechtlichen oder tatsächlichen Lage eintritt, auf deren Eintritt EDAG keinen Einfluss hat, oder wenn eine oder mehrere Klauseln dieser AGB durch eine Gesetzesänderung oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil unwirksam geworden sind oder zu werden drohen und diese Veränderung zu einer nicht unbedeutenden Störung der von den Parteien bei Vertragsschluss zu Grunde gelegten Interessenlage – insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung - führt, welche nicht durch die Anwendung einer gesetzlichen Regelung ausgeglichen werden kann. Geändert werden können dabei jeweils nur diejenigen Bestimmungen, deren Änderung im Sinne dieser Bestimmung notwendig ist. Durch die geänderten Bestimmungen darf der Kunde gegenüber denjenigen Regelungen, die sie ersetzen, nicht wesentlich benachteiligt werden.
(4) EDAG wird den Kunden auf eine Änderung der AGB rechtzeitig in Textform hinweisen. Die Änderung gilt als genehmigt, wenn der Kunde ihr nicht binnen sechs Wochen in Textform widerspricht. Die geänderte Fassung der AGB wird dann Bestandteil der weiteren Vertragsbeziehung.
(5) Ändert EDAG die AGB, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform.

2. Zustandekommen des Vertrages, Beginn der Stromlieferung, Lieferumfang

(1) Der Stromliefervertrag kommt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden zustande, spätestens jedoch mit der Aufnahme der Stromlieferung. EDAG behält sich das Recht eines Bonitätschecks des Kunden vor und kann die Annahme des Auftrags bei unzureichender Bonität verweigern.
(2) Der Beginn der Stromlieferung durch EDAG wird dem Kunden schriftlich angezeigt, sobald EDAG die notwendigen Bestätigungen vom zuständigen Netzbetreiber und Vorversorger des Kunden vorliegen.
(3) EDAG schließt die für die Durchführung der Stromlieferung notwendigen Verträge mit dem Netzbetreiber ab.

3. Preisanpassung

(1) Der Vertrag hat bis zum Ende der Mindestvertragslaufzeit eine
Netto-Preisgarantie, das heißt der Preis bleibt unverändert. Von der
Netto-Preisgarantie ausgenommen sind Änderungen der Umsatz- und Stromsteuer sowie eventueller neuer Steuern. Bei Steueränderungen vor oder nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ist EDAG berechtigt und verpflichtet, den Preis im Umfang und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens künftiger Steueränderungen anzupassen. EDAG wird den Kunden hierüber mindestens sechs Wochen im Voraus in Textform informieren.
(2) Abgesehen von Abs. 1 Satz 3 (Steueränderungen) können Änderungen der Preise nur nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit, und zwar nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 und 3 und § 20 StromGVV erfolgen, das heißt:
(3) Änderungen der Preise werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. EDAG ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf ihrer Internetseite www.energiedienst.de zu veröffentlichen.
(4) Der Kunde ist im Falle einer Preisänderung nach Absatz 1 oder 3 berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Die Kündigung muss in Textform erfolgen.
(5) Preisänderungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(6) Auf das Kündigungsrecht wird EDAG den Kunden in der brieflichen Mitteilung nochmals explizit hinweisen.

4. Messeinrichtung und Ermittlung des Zählerstandes

(1) Die seitens EDAG gelieferte Energie wird durch eine Messeinrichtung festgestellt, die den eichrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben entspricht. Die Einhaltung dieser Vorgaben liegt in der Verantwortung des Messstellenbetreibers. Auf Verlangen des Kunden wird EDAG eine Nachprüfung der Messeinrichtung bzw. des Messsystems durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Nachprüfung nicht bei EDAG, hat er diese mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Falls die bei der Nachprüfung festgestellte Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreitet, trägt der Kunde die Kosten.
(2) EDAG ist berechtigt, für die Abrechnung die vom Netzbetreiber, Messstellenbetreiber, Messstellendienstleister bzw. vom Kunden gelieferten Ablesedaten zu verwenden.
(3) Wird die Messeinrichtung in ein Kommunikationsnetz eingebunden, kann der Zählerstand fernausgelesen werden. Im Übrigen wird der Zählerstand von einem Beauftragten der EDAG vor Ort oder auf Wunsch der EDAG vom Kunden selbst abgelesen. Eine Ablesung erfolgt dann, wenn es für eine Abrechnung oder aufgrund eines Lieferantenwechsels nötig ist oder ein berechtigtes Interesse der EDAG an einer Überprüfung der Ablesung besteht. Der Kunde gestattet dem Beauftragten von EDAG nach vorheriger Anmeldung den Zutritt zu seinen Räumen, soweit dies für die Ablesung der Messeinrichtung erforderlich ist. Wenn es dem Kunden nicht zumutbar ist, den Zählerstand selbst abzulesen, kann er dieser Selbstablesung im Einzelfall widersprechen. Ist dieser Widerspruch berechtigt, wird EDAG kein gesondertes Entgelt für eine eigene Ablesung verlangen.
(4) Wenn der Zutritt zur Messeinrichtung nicht möglich ist, kann EDAG den Verbrauch auf Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Bei Neukunden erfolgt die Schätzung nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse. Der Verbrauch wird auch dann auf die in Satz 2 beschriebene Weise geschätzt, wenn der Kunde eine Selbstablesung nicht oder aber verspätet vornimmt, obwohl er nach Absatz 3 hierzu verpflichtet ist.

5. Abrechnung / Abschlagszahlungen / elektronische Rechnung

(1) Die Abrechnung erfolgt auf Basis der jeweiligen Zählerstände der Abnahmestelle.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, berechnet EDAG innerhalb eines Abrechnungszeitraums, der zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten sollte, monatliche oder zweimonatliche Abschlagszahlungen. Die Höhe der Abschlagszahlung wird entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum berechnet. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, bestimmt sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Ändert sich der Strompreis gem. Ziffer 3, so können die nach der Änderung anfallenden Abschlagszahlungen entsprechend angepasst werden. Jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für den Kunden bzw. für vergleichbare Kunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei einer Änderung des Umsatzsteuersatzes bzw. erlösabhängiger Abgabensätze.
(3) Alternativ zu der jährlichen Abrechnung mit Abschlagszahlungen werden EDAG und der Kunde auf seinen Wunsch eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung vereinbaren. Voraussetzung für eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung ist eine entsprechende Übermittlung des jeweils aktuellen Zählerstands über Fernauslesung oder über eine Selbstablesung des Kunden und dem Eintrag des Zählerstands auf der Internet-Seite von EDAG.
(4) Ergibt die Jahresabrechnung, dass der Kunde zu hohe Abschläge gezahlt hat, wird der zu viel gezahlte Betrag unverzüglich erstattet bzw. spätestens mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet.
(5) Wählt der Kunde im Online-Portal auf der Webseite von EDAG die Option „elektronische Rechnung“ aus, verzichtet er damit ausdrücklich auf den postalischen Versand von Rechnungen. Die Bereitstellung von Rechnungen erfolgt in diesem Fall ausschließlich elektronisch im Online-Portal. Für den Abruf der Rechnungen ist ein persönlicher Internetzugang erforderlich. Der Kunde ist verpflichtet, stets eine aktuelle empfangsbereite E-Mail-Adresse anzugeben, deren elektro-nischer Briefkasten vom Kunden regelmäßig abgerufen wird. Änderungen der E-Mail-Adresse sind unverzüglich mitzuteilen. Sobald die Rechnung im Online-Portal abrufbar ist, erhält der Kunde per E-Mail eine Nachricht an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse. Die Rechnung gilt an dem auf die E-Mail-Nachricht folgenden Tag als zugegangen, auch dann, wenn der Kunde die Rechnung noch nicht abgerufen hat. Ein Ausfall der technischen Möglichkeiten zum Empfang oder zum Abruf der Nachricht ist hierbei unerheblich.

6. Zahlung und Verzug

(1) Rechnungen von EDAG werden zu dem auf der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Der Kunde kann die Zahlungen per Einzugsermächtigung oder Banküberweisung leisten.
(2) Im Falle eines Zahlungsverzugs des Kunden ist EDAG berechtigt, vorbehaltlich der Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe in Rechnung zu stellen. EDAG ist weiterhin berechtigt, den Betrag durch einen Inkassobeauftragten einziehen zu lassen und die durch den Zahlungsverzug entstandenen Mahnkosten sowie die im Falle eines Einzugsversuchs durch einen Inkassobeauftragten entstandenen Kosten pauschal oder konkret zu berechnen. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen weist EDAG die Berechnungsgrundlage der Pauschale nach. Darüber hinaus ist dem Kunden der Nachweis gestattet, dass EDAG im Einzelfall kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die aktuellen Mahnkosten und Inkassogebühren können auf den Internetseiten von EDAG eingesehen werden oder beim EDAG-Kundenservice nachgefragt werden.
(3) Der Kunde kann gegen Ansprüche von EDAG nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

7. Unterbrechung der Versorgung / fristlose Kündigung

(1) EDAG ist berechtigt, die Belieferung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde einer vertraglichen Bestimmung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen gegen wesentliche vertragliche Pflichten, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungspflicht trotz Mahnung, ist EDAG berechtigt, die Belieferung vier Wochen nach Ankündigung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Belieferung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder wenn der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass der Kunde seinen Pflichten nachkommt. EDAG kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Belieferung ankündigen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Beginn der Unterbrechung wird dem Kunden drei Werktage im Voraus mitgeteilt.
(3) Die EDAG hat die Belieferung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten, die dabei entstehen, kann EDAG für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen. Die Pauschale darf die nach dem ge-wöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen weist EDAG die Berechnungsgrundlage der Pauschale nach. Dem Kunden ist der Nachweis geringerer Kosten gestattet.
(4) EDAG ist bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Abs. 2 zur fristlosen Kündigung berechtigt. Die Kündigung ist zwei Wochen im Voraus anzukündigen. Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

8. Haftung

(1) EDAG ist verpflichtet, dem Kunden im vertraglich vorgesehenen Umfang jederzeit Strom zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss bzw. die Anschlussnutzung unterbrochen hat oder
2. soweit und solange im Netzbetrieb eine Störung vorliegt oder
3. soweit und solange EDAG an dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung des Stroms durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände gehindert ist, deren Beseitigung EDAG nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit findet § 36 Abs. 1 Satz 2 EnWG entsprechende Anwendung.
(2) EDAG ist im Falle von Versorgungsstörungen verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie EDAG bekannt sind oder von EDAG in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
(3) Eine Haftung von EDAG für Schäden, die durch den Missbrauch von Zugangsdaten (Passwort) oder durch fehlerhafte Eingaben bei den Online-Diensten verursacht werden, ist ausgeschlossen. EDAG haftet ebenfalls nicht für die Leistung von Internet- oder Serviceprovidern.

9. Vorauszahlungen

(1) Wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungspflichten ganz oder teilweise nicht rechtzeitig nachkommt, ist EDAG berechtigt, für die Stromlieferung eine Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums bzw. bei Neukunden nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. EDAG wird den Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlungen mitteilen und angeben, unter welchen Voraussetzungen die Vorauszahlungen wieder entfallen können.
(2) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nicht bereit oder nicht in der Lage, kann EDAG in angemessener Höhe Sicherheit verlangen. Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verzinst. Ist der Kunde in Verzug und kommt er seinen Zahlungspflichten nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich nach, kann EDAG die Sicherheit verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann.

10. Vertragslaufzeit, Kündigung, Umzug des Kunden

(1) Der Vertrag endet frühestens nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit (siehe Stromvertrag) zum Monatsende. Der Vertrag verlängert sich jeweils um die Mindestvertragslaufzeit, höchstens jedoch jeweils um zwölf Monate, sofern er nicht jeweils vor Ablauf von einem der Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten zum nächstmöglichen Kündigungstermin oder Vertragsende in Textform (also z.B. per Brief, Fax oder E-Mail) gekündigt wird.
(2) Durch den Wechsel des Stromlieferanten entstehen dem Kunden seitens EDAG keine Kosten. Der Wechsel ist von dem Kunden rechtzeitig vorher in die Wege zu leiten.
(3) Im Falle eines Umzugs sind sowohl EDAG als auch der Kunde berechtigt, den Stromliefervertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Datum des Auszugs in Textform zu kündigen. Der Kunde ist verpflichtet, die Angaben zu seiner neuen Lieferanschrift unverzüglich mitzuteilen.

11. Schlussbestimmungen

EDAG kann ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf ein anderes Unternehmen übertragen. EDAG oder das übernehmende Unternehmen werden den Kunden hierüber mindestens drei Monate im Voraus informieren. Dem Kunden steht für den Fall der Vertragsübernahme das Recht zu, den Vertrag innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Information gemäß Satz 2 mit Wirkung auf den Zeitpunkt der geplanten Vertragsübernahme zu kündigen.
 
Stand: 1. November 2012

Energiedienst AG
Sitz der Gesellschaft: Schönenbergerstr. 10
79618 Rheinfelden (Baden)
Registergericht: Amtsgericht Freiburg i. Br. HRB 410434
Vorsitzender des Aufsichtsrates: Hans Kuntzemüller
Vorstand: Martin Steiger